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§71 a GEG – Gebäudeautomation: Wer ist betroffen und was ist zu tun?

Björn Brecht von Kieback&Peter erklärt, welche Gebäude betroffen sind und welche Schritte Eigentümer jetzt unternehmen sollten.

§71 a GEG – Gebäudeautomation: Wer ist betroffen und was ist zu tun?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bringt umfangreiche neue Anforderungen für Betreiber und Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit sich. Der Gesetzgeber hat dabei nun auch das Potenzial der Gebäudeautomation erkannt und ihr im § 71 a “Gebäudeautomation” eine zentrale Rolle als Schlüsseltechnologie zugewiesen.

Dipl.-Ing. Björn Brecht ist Leiter des Bereichs Business Development bei Kieback&Peter. Mit einem starken technischen Hintergrund und der Fähigkeit, innovative Ideen in erfolgreiche Produkte umzusetzen, leitet Björn Brecht die strategische Entwicklung des Unternehmens. Darüber hinaus ist er aktives Vorstandsmitglied der European Building Automation and Controls Association (eu.bac) und hat die Zertifizierung als ESG-Manager. Sein Fachwissen und seine Innovationen haben zu mehreren Patenten geführt.

Welche Gebäude sind vom § 71a betroffen?
Das GEG richtet sich mit dem § 71a an Wohn- und Nichtwohngebäude, deren summierte Nennleistung der Heizungs- und Lüftungsanlagen über 290 kW betragen. Bei Bürogebäuden ist davon auszugehen, dass diese Leistung bei einer Nutzfläche von 4.000 bis 6.000 Quadratmetern bereits erreicht ist. Diese Größenordnung dient als erste Orientierungshilfe für Eigentümer. Bei anderen Gebäudetypen, wie beispielsweise Krankenhäusern, liegt diese Schwelle oft höher. Eine individuelle Betrachtung der Anlagentechnik ist in jedem Fall unerlässlich.

Warum ist die Nennleistung entscheidend? Wie wird die Nennleistung ermittelt?
Für die Bewertung wird die summierte Nennleistung der Hauptaggregate, wie Klimaanlagen und Heizkessel, basierend auf den Angaben der Typenschilder herangezogen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anlagen nur in Teillast oder nicht gleichzeitig betrieben werden. Derzeit liegt die Schwelle bei 290 kW Gesamtleistung, ab der Handlungsbedarf besteht. Es ist jedoch bereits absehbar, dass die EU diese Grenze zukünftig auf 70 kW senken wird, um schrittweise mehr Gebäude in den Fokus zu rücken und deren Eigentümer in die Pflicht zu nehmen.

Was fordert das GEG konkret?
Das Gesetz verlangt für Nichtwohngebäude, welche die Schwelle von 290 kW überschreiten, die kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Energieverbräuche, insbesondere der Hauptenergieträger wie Gas, Öl und Strom. Ziel des Monitorings ist es, ineffiziente energetische Anlagen zu identifizieren und daraus optimierende Maßnahmen abzuleiten, um die Dekarbonisierung der Gebäude voranzutreiben. Neben den gesetzlichen Anforderungen ist die Umsetzung dieser Maßnahmen auch entscheidend für den langfristigen Werterhalt der Immobilien.

Für Neubauten gelten zusätzliche Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Grads der Gebäudeautomation. Hier wird mindestens der Automatisierungsgrad B gefordert. Diese Stufe der Automatisierung kann grob als „bedarfsgerechte Regelung“ beschrieben werden, bei der nur so viel Energie aufgebracht wird, wie tatsächlich benötigt. Die Umsetzung dieser Anforderung führt häufig zu Einsparungen von 30 bis 40 Prozent im Vergleich zu konventionellen Regelungen, ohne den Komfort oder andere Nutzeransprüche zu beeinträchtigen.

Ein Beispiel für eine bedarfsgerechte Lüftungsanlage ist der Einsatz von Messtechnik zur Überwachung der Luftqualität neben Temperatur und Feuchtigkeit. Statt eines theoretischen Mindestluftwechsels wird die Lüftung entsprechend der tatsächlichen Luftqualität geregelt. Im Winter kann so die unnötige Zufuhr von kalter Außenluft vermieden werden und nur die bereits gute Raumluft wird nacherhitzt, was zu einer effizienteren Nutzung der Energie führt.

www.kieback-peter.com

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